Die deutsche Fassung des Standardinformationsblatts wird vorbereitet: Bis sie hier veröffentlicht ist, wird unten der italienische Text angezeigt. Eine deutsche Fassung erhalten Sie auf Anfrage unter info@travelone.it.
Modulo informativo standard per contratti di pacchetto turistico
La combinazione di servizi turistici che Le viene proposta è un pacchetto ai sensi della direttiva (UE) 2015/2302. Pertanto, Lei potrà godere di tutti i diritti dell'UE che si applicano ai pacchetti. Travel One S.r.l. sarà pienamente responsabile della corretta esecuzione del pacchetto nel suo insieme.
Inoltre, come previsto dalla legge, Travel One S.r.l. dispone di una protezione per rimborsare i Suoi pagamenti e, se il trasporto è incluso nel pacchetto, garantire il Suo rientro nel caso in cui diventi insolvente.
Diritti fondamentali ai sensi della direttiva (UE) 2015/2302
- I viaggiatori riceveranno tutte le informazioni essenziali sul pacchetto prima della conclusione del contratto di pacchetto turistico.
- Vi è sempre almeno un professionista responsabile della corretta esecuzione di tutti i servizi turistici inclusi nel contratto.
- Ai viaggiatori viene comunicato un numero telefonico di emergenza o i dati di un punto di contatto attraverso cui raggiungere l'organizzatore o l'agente di viaggio.
- I viaggiatori possono trasferire il pacchetto a un'altra persona, previo ragionevole preavviso ed eventualmente dietro costi aggiuntivi.
- Il prezzo del pacchetto può essere aumentato solo se aumentano i costi specifici (per esempio, i prezzi del carburante) e se espressamente previsto nel contratto, e comunque non oltre 20 giorni dall'inizio del pacchetto. Se l'aumento del prezzo supera l'8% del prezzo del pacchetto, il viaggiatore può risolvere il contratto. Se l'organizzatore si riserva il diritto di aumentare il prezzo, il viaggiatore ha diritto a una riduzione di prezzo se vi è una diminuzione dei costi pertinenti.
- I viaggiatori possono risolvere il contratto senza corrispondere spese di risoluzione e ottenere il rimborso integrale dei pagamenti se uno qualsiasi degli elementi essenziali del pacchetto, diverso dal prezzo, è cambiato in modo sostanziale. Se prima dell'inizio del pacchetto il professionista responsabile annulla lo stesso, i viaggiatori hanno la facoltà di ottenere il rimborso e, se del caso, un indennizzo.
- I viaggiatori possono, in circostanze eccezionali, risolvere il contratto senza corrispondere spese di risoluzione prima dell'inizio del pacchetto, ad esempio se sussistono seri problemi di sicurezza nel luogo di destinazione che possono pregiudicare il pacchetto.
- Inoltre, i viaggiatori possono in qualunque momento, prima dell'inizio del pacchetto, risolvere il contratto dietro pagamento di adeguate e giustificabili spese di risoluzione.
- Se, dopo l'inizio del pacchetto, elementi sostanziali dello stesso non possono essere forniti secondo quanto pattuito, dovranno essere offerte al viaggiatore idonee soluzioni alternative, senza supplemento di prezzo. I viaggiatori possono risolvere il contratto, senza corrispondere spese di risoluzione, qualora i servizi non siano eseguiti secondo quanto pattuito e questo incida in misura significativa sull'esecuzione del pacchetto e l'organizzatore non abbia posto rimedio al problema.
- I viaggiatori hanno altresì diritto a una riduzione di prezzo e/o al risarcimento per danni in caso di mancata o non conforme esecuzione dei servizi turistici.
- L'organizzatore è tenuto a prestare assistenza qualora il viaggiatore si trovi in difficoltà.
- Se l'organizzatore o, in alcuni Stati membri, il venditore diventa insolvente, i pagamenti saranno rimborsati. Se l'organizzatore o, se del caso, il venditore diventa insolvente dopo l'inizio del pacchetto e se nello stesso è incluso il trasporto, il rimpatrio dei viaggiatori è garantito.
Travel One S.r.l. dispone della protezione in caso d'insolvenza o fallimento prevista dall'art. 47 del Codice del Turismo: gli estremi e i recapiti del soggetto garante sono indicati nel contratto e forniti su richiesta a info@travelone.it. I viaggiatori possono contattare tale soggetto o, se del caso, l'autorità competente qualora i servizi siano negati causa insolvenza di Travel One S.r.l.
Direttiva (UE) 2015/2302, recepita nella legislazione nazionale con il D.Lgs. 62/2018: testo della direttiva su EUR-Lex
INHALT DES VERTRAGS ÜBER DEN VERKAUF DER PAUSCHALREISE
Ergänzend zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die im Katalog bzw. im gesonderten Reiseprogramm enthaltene Beschreibung der Pauschalreise sowie die Buchungsbestätigung der vom Reisenden angefragten Leistungen zusammen mit den Unterlagen gemäß Art. 36 Abs. 8 des italienischen Tourismusgesetzbuchs einen wesentlichen Bestandteil des Reisevertrags. Wird der Vertrag über ein Reisebüro vermittelt, übersendet der Reiseveranstalter die Buchungsbestätigung dem Reisebüro als Bevollmächtigtem des Reisenden, und dieser hat das Recht, sie von demselben zu erhalten. Mit Unterzeichnung des Angebots zum Kauf der Pauschalreise erklärt der Reisende ausdrücklich, für sich selbst und für die Personen, für die er die Gesamtleistung anfragt, sowohl den Reisevertrag in der dort geregelten Form als auch die darin enthaltenen Hinweise sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden und angenommen zu haben.
1. RECHTSQUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die im In- und Ausland zu erbringende Leistungen zum Gegenstand haben, unterliegt den Art. 32-51 novies des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79 vom 23. Mai 2011 (sog. „Tourismusgesetzbuch“, im Folgenden CdT) in der derzeit geltenden, durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 62 vom 06.06.2018 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2302 geänderten Fassung sowie, soweit anwendbar, den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuchs über Beförderung, Dienstleistungsverträge und Auftrag und dem Schifffahrtsgesetzbuch (Königliches Dekret Nr. 327 vom 30.03.1942)
2. VERWALTUNGSRECHTLICHE REGELUNG
Der Veranstalter und das die Pauschalreise verkaufende Reisebüro, an das sich der Reisende wendet, müssen nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit befugt sein. Der Veranstalter und der Vermittler geben Dritten vor Vertragsschluss die Daten der Versicherungspolice zur Deckung der Risiken aus der Berufshaftpflicht sowie die Daten der Sicherheit gegen die Risiken der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters und des Vermittlers bekannt, jeweils im Rahmen der eigenen Zuständigkeit, zum Zweck der Erstattung der gezahlten Beträge oder der Rückbeförderung des Reisenden an den Abreiseort.
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (ART. 33 CdT)
Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck: a) Reisender: jede Person, die einen Vertrag schließen oder abschließen möchte oder die auf der Grundlage eines Vertrags über organisierte Reisen zu reisen berechtigt ist; b) Unternehmer: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit bei Verträgen über organisierte Reisen – auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt – als Veranstalter, Vermittler, als Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als Erbringer von Reiseleistungen im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften tätig wird; c) Veranstalter: der Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenstellt und sie direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer verkauft oder zum Verkauf anbietet; d) Vermittler: der vom Veranstalter verschiedene Unternehmer, der von einem Veranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet.
4. BEGRIFF DER PAUSCHALREISE (ART. 33, Absatz 1, Nr. 4, Buchst. c) CdT)
Unter Pauschalreise versteht man die „Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1) die Leistungen werden von einem einzigen Unternehmer – auch auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl – zusammengestellt, bevor ein einziger Vertrag über sämtliche Leistungen geschlossen wird;
2) diese Leistungen werden, auch wenn sie in getrennten Verträgen mit einzelnen Erbringern von Reiseleistungen geschlossen werden:
2.1) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben und ausgewählt, bevor der Reisende der Zahlung zustimmt;
2.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt;
2.3) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft;
2.4) nach Abschluss eines Vertrags zusammengestellt, mit dem der Unternehmer dem Reisenden die Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen ermöglicht, oder bei verschiedenen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei denen der Name des Reisenden, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere Unternehmer übermittelt werden und der Vertrag mit dem oder den letztgenannten Unternehmern spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
5. VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN REISENDEN (ART. 34 CdT)
1. Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Angebots stellen der Veranstalter und, sofern die Pauschalreise über einen Vermittler verkauft wird, auch dieser dem Reisenden das einschlägige Standardinformationsformular gemäß Anhang A, Teil I oder Teil II des CdT, sowie die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, wie:
1) das Reiseziel oder die Reiseziele, die Reiseroute und die Aufenthaltszeiträume mit den jeweiligen Daten und, sofern die Unterbringung inbegriffen ist, die Anzahl der inbegriffenen Übernachtungen;
2) die Transportmittel, ihre Merkmale und Kategorien, die Orte, Daten und Zeiten der Abreise und Rückreise, die Dauer, die Orte von Zwischenstationen sowie die Anschlussverbindungen; steht die genaue Uhrzeit noch nicht fest, unterrichten der Veranstalter und gegebenenfalls der Vermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;
3) die Lage, die wesentlichen Merkmale und, sofern vorgesehen, die touristische Kategorie der Unterkunft nach den Vorschriften des Bestimmungslandes;
4) die vorgesehenen Mahlzeiten;
5) die Besichtigungen, Ausflüge oder sonstigen Leistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffen sind;
6) die Reiseleistungen, die dem Reisenden als Mitglied einer Gruppe erbracht werden, und in diesem Fall die ungefähre Gruppengröße;
7) die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden;
8) Angaben dazu, ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie, auf Anfrage des Reisenden, genaue Informationen über die Eignung der Reise oder des Urlaubs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;
b) den Handelsnamen und die geografische Anschrift des Veranstalters und, sofern vorhanden, des Vermittlers sowie deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und aller Gebühren, Abgaben und sonstigen zusätzlichen Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht vernünftigerweise berechnen lassen, die Angabe der Art der zusätzlichen Kosten, die der Reisende gegebenenfalls noch zu tragen hat;
d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des etwaigen Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags, oder der finanziellen Sicherheiten, die der Reisende zu zahlen oder zu stellen hat;
e) die für das Zustandekommen der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl und die in Artikel 41, Absatz 5, Buchstabe a) genannte Frist vor Beginn der Pauschalreise für die etwaige Auflösung des Vertrags bei Nichterreichen dieser Zahl;
f) allgemeine Informationen über die Pass- und Visumerfordernisse, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten des Bestimmungslandes;
g) Informationen über das Recht des Reisenden, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der vom Veranstalter gemäß Artikel 41, Absatz 1 CdT verlangten standardisierten Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurückzutreten; h) Informationen über den fakultativen oder obligatorischen Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten eines einseitigen Rücktritts des Reisenden vom Vertrag oder der Kosten für Beistandsleistungen, einschließlich der Rückbeförderung, bei Unfall, Krankheit oder Tod; i) die Angaben zur Absicherung gemäß Artikel 47, Absätze 1, 2 und 3 CdT. 2. Bei telefonisch geschlossenen Pauschalreiseverträgen im Sinne von Artikel 33, Absatz 1, Buchstabe d) stellt der Veranstalter oder der Unternehmer dem Reisenden die Standardinformationen gemäß Anhang A, Teil II, dieses Dekrets sowie die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.
6. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGS (ART. 36 CdT)
1. Das Angebot zum Kauf der Pauschalreise ist auf einem eigenen Vertragsformular – gegebenenfalls in elektronischer Form oder jedenfalls auf einem dauerhaften Datenträger – abzufassen, vollständig auszufüllen und vom Kunden zu unterzeichnen, der eine Kopie davon erhält. Die Annahme des Angebots zum Kauf der Pauschalreise gilt erst dann als vollzogen – mit dem daraus folgenden Vertragsschluss –, wenn der Veranstalter die entsprechende Bestätigung, auch über ein elektronisches System, an den Reisenden bei dem verkaufenden Reisebüro übersendet, das für deren Aushändigung an den Reisenden sorgt. Die die Pauschalreise betreffenden Angaben, die nicht in den Vertragsunterlagen, den Prospekten oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter in ordnungsgemäßer Erfüllung der ihm nach Art. 36, Absatz 8, CdT obliegenden Pflichten vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt.
2. Besondere Wünsche hinsichtlich der Art der Erbringung und/oder Durchführung bestimmter zur Pauschalreise gehörender Leistungen, einschließlich der Notwendigkeit der Hilfe am Flughafen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und der Anforderung von Sondermahlzeiten an Bord oder am Aufenthaltsort, sind bei der Buchungsanfrage vorzubringen und müssen Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter, über das bevollmächtigte Reisebüro, sein. 3. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Reisende das Recht, innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Vertragsschlusses oder, falls später, ab dem Datum, an dem er die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen erhält, ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Bei Angeboten mit gegenüber den aktuellen Angeboten erheblich herabgesetzten Preisen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. In diesem letzteren Fall dokumentiert der Veranstalter die Preisänderung und weist in angemessener Weise auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hin (Art. 41, Absatz 7, CdT).
7. ZAHLUNGEN
1. Sofern in den vorvertraglichen Informationen oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist, sind bei Unterzeichnung des Angebots zum Kauf der Pauschalreise zu entrichten: a) die Anmelde- bzw. Bearbeitungsgebühr (siehe Art. 8); b) eine Anzahlung auf den im Katalog oder in dem vom Veranstalter erstellten Angebot der Pauschalreise veröffentlichten Preis. Der Restbetrag ist unaufschiebbar innerhalb der vom Reiseveranstalter in seinem Katalog oder in der Buchungsbestätigung der angefragten Leistung/Pauschalreise festgelegten Frist zu zahlen;
2. Bei Buchungen nach dem als letzte Frist für die Restzahlung angegebenen Datum ist der Gesamtbetrag bei Unterzeichnung des Kaufangebots zu entrichten;
3. Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge zu den festgelegten Terminen stellt – ebenso wie die unterbliebene Weiterleitung der vom Reisenden an das verkaufende Reisebüro gezahlten Beträge an den Reiseveranstalter, unbeschadet etwaiger Garantieansprüche nach Art. 47 CdT gegen letzteres – eine ausdrückliche auflösende Klausel im Sinne von Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs dar, die die Auflösung des Vertrags kraft Gesetzes bewirkt, welche durch einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder E-Mail, an das verkaufende Reisebüro oder an den – auch elektronischen – Wohnsitz des Reisenden, sofern mitgeteilt, zu erfolgen hat. Die Zahlung des Restpreises gilt als erfolgt, wenn die Beträge dem Veranstalter direkt vom Reisenden oder über das vom Reisenden gewählte vermittelnde Reisebüro zugehen.
8. PREIS (ART. 39 CdT)
1. Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog oder im Programm außerhalb des Katalogs sowie auf etwaige spätere Aktualisierungen dieser Kataloge oder Programme außerhalb des Katalogs oder auf der Website des Veranstalters festgelegt.
2. Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags können die Preise in dem vom Veranstalter angegebenen Umfang, höchstens jedoch um 8 %, nur dann erhöht werden, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und festlegt, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preissenkung hat, sowie die Methode zur Berechnung der Preisänderung angibt. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung entsprechend dem Rückgang der in Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) genannten Kosten, der nach Vertragsschluss und vor Beginn der Pauschalreise eintritt.
3. Preiserhöhungen sind ausschließlich infolge von Änderungen möglich, die Folgendes betreffen:
a) den Preis der Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
b) die Höhe der Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Landegebühren sowie Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen; c) die für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse.
4. Übersteigt die Preiserhöhung nach diesem Artikel 8 Prozent des Gesamtpreises der Pauschalreise, findet Artikel 40, Absätze 2, 3, 4 und 5 CdT Anwendung.
5. Eine Preiserhöhung ist, unabhängig von ihrem Umfang, nur nach einer klaren und präzisen Mitteilung des Veranstalters an den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger, zusammen mit der Begründung dieser Erhöhung und der Berechnungsmethode, spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise möglich. 6. Im Falle einer Preissenkung hat der Veranstalter das Recht, die tatsächlichen Verwaltungs- und Bearbeitungskosten von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen; auf Verlangen des Reisenden hat er diese Kosten nachzuweisen.
9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE (ART. 40 CdT)
1. Vor Beginn der Pauschalreise darf der Veranstalter andere Vertragsbedingungen als den Preis gemäß Artikel 39 nicht einseitig ändern, es sei denn, er hat sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten und die Änderung ist unerheblich. Der Veranstalter teilt dem Reisenden die Änderung klar und präzise auf einem dauerhaften Datenträger mit.
2. Ist der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine oder mehrere wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe a) erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Wünsche gemäß Artikel 36, Absatz 5, Buchstabe a) nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Preis der Pauschalreise um mehr als 8 Prozent gemäß Artikel 39, Absatz 3 zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter angegebenen angemessenen Frist die vorgeschlagene Änderung annehmen oder ohne Zahlung von Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann der Veranstalter dem Reisenden eine Ersatz-Pauschalreise gleichwertiger oder höherer Qualität anbieten.
3. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden unverzüglich, klar und präzise auf einem dauerhaften Datenträger über: a) die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise gemäß Absatz 4; b) eine angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Veranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 zu unterrichten hat; c) die Folgen einer unterlassenen Antwort des Reisenden innerhalb der Frist nach Buchstabe b) sowie die gegebenenfalls angebotene Ersatz-Pauschalreise und deren Preis.
4. Führen die Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die Ersatz-Pauschalreise gemäß Absatz 2 zu einer Pauschalreise von geringerer Qualität oder mit geringeren Kosten, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.
5. Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 vom Pauschalreisevertrag zurück und nimmt er keine Ersatz-Pauschalreise an, so erstattet der Veranstalter unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt vom Vertrag, alle von dem oder für den Reisenden geleisteten Zahlungen; es gelten die Bestimmungen des Artikels 43, Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 CdT.
10. RÜCKTRITT DES REISENDEN (ART. 41 CdT)
1. Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, gegen Erstattung der dem Veranstalter entstandenen angemessenen und vertretbaren Kosten an diesen; deren Höhe begründet der Veranstalter dem Reisenden auf dessen Verlangen.
2. Der Pauschalreisevertrag kann angemessene standardisierte Rücktrittsgebühren vorsehen, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und den erwarteten Kostenersparnissen sowie den erwarteten Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen bemessen.
3. Sind keine standardisierten Rücktrittsgebühren festgelegt, entspricht die Höhe der Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der Kostenersparnisse und der Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen. 4. Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, so hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung von Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurückzutreten und die vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen zu erhalten; er hat jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. 5. Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden die vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten, ist jedoch nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung verpflichtet, wenn: a) die Zahl der für die Pauschalreise angemeldeten Personen unter der im Vertrag vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl liegt und der Veranstalter dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist mitteilt, in jedem Fall jedoch spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen Dauer, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von zwei bis sechs Tagen Dauer und achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von weniger als zwei Tagen Dauer; b) der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, und dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise mitteilt.
6. Der Veranstalter leistet alle nach den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen Erstattungen bzw. erstattet, in Bezug auf die Absätze 1, 2 und 3, alle von dem oder für den Reisenden für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen abzüglich der angemessenen Kosten, und zwar unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt. In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden die funktional verbundenen, mit Dritten geschlossenen Verträge aufgelöst.
11. ERSETZUNGEN UND ÜBERTRAGUNG DER PAUSCHALREISE AUF EINEN ANDEREN REISENDEN (ART. 38 CdT)
1. Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag nach vorheriger Mitteilung an den Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise auf eine Person übertragen, die alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistung erfüllt. 2. Der Übertragende und der Übernehmende des Pauschalreisevertrags haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restpreises sowie für etwaige Gebühren, Abgaben und sonstige zusätzliche Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren, die sich aus dieser Übertragung ergeben. 3. Der Veranstalter unterrichtet den Übertragenden über die tatsächlichen Kosten der Übertragung, die nicht unangemessen sein und die dem Veranstalter durch die Übertragung des Pauschalreisevertrags tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen dürfen, und stellt dem Übertragenden den Nachweis über die Gebühren, Abgaben oder sonstigen zusätzlichen Kosten aus der Vertragsübertragung zur Verfügung. 4. In jedem Fall zahlt der Reisende, der die Änderung eines Elements eines bereits bestätigten Buchungsvorgangs beantragt – sofern der Antrag keine Vertragsnovation darstellt und sofern die Durchführung möglich ist –, dem Reiseveranstalter zusätzlich zu den durch die Änderung selbst entstehenden Kosten eine feste Pauschalgebühr.
12. PFLICHTEN DER REISENDEN
1. Im Laufe der Verhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsschluss werden dem Reisenden schriftlich die allgemeinen Informationen über die für die Ausreise erforderlichen Pässe und Visa sowie die gesundheitspolizeilichen Formalitäten erteilt.
2. Für die Vorschriften über die Ausreise Minderjähriger wird ausdrücklich auf die Angaben auf der Website der italienischen Staatspolizei (Polizia di Stato) verwiesen. Es wird jedenfalls klargestellt, dass Minderjährige im Besitz eines für die Ausreise gültigen persönlichen Dokuments sein müssen, d. h. eines Reisepasses oder, für EU-Länder, auch eines für die Ausreise gültigen Personalausweises. Hinsichtlich der Ausreise Minderjähriger unter 14 Jahren und der Ausreise Minderjähriger, für die eine von der Justizbehörde ausgestellte Genehmigung erforderlich ist, sind die Vorgaben auf der Website der Staatspolizei http://www.poliziadistato.it/articolo/191/ zu befolgen.
3. Die Reisenden haben die entsprechenden Informationen jedenfalls über ihre diplomatischen Vertretungen und/oder die jeweiligen offiziellen staatlichen Informationskanäle einzuholen. In jedem Fall haben die Reisenden vor der Abreise deren Aktualität bei den zuständigen Behörden zu überprüfen (für italienische Staatsbürger bei den örtlichen Quästuren bzw. beim Außenministerium über die Website www.viaggiaresicuri.it oder die telefonische Einsatzzentrale unter der Nummer 06.491115) und sich vor der Reise danach zu richten. Ohne eine solche Überprüfung kann dem verkaufenden Reisebüro oder dem Veranstalter keine Verantwortung für die nicht erfolgte Abreise eines oder mehrerer Reisender angelastet werden.
4. Die Reisenden haben den Vermittler und den Veranstalter in jedem Fall bei der Buchungsanfrage der Pauschalreise oder der Reiseleistung über ihre Staatsangehörigkeit zu informieren und sich zum Zeitpunkt der Abreise endgültig zu vergewissern, dass sie im Besitz der Impfbescheinigungen, des individuellen Reisepasses und aller sonstigen für sämtliche von der Reiseroute berührten Länder gültigen Dokumente sowie der gegebenenfalls erforderlichen Aufenthalts- und Transitvisa und Gesundheitszeugnisse sind.
5. Ferner obliegt es dem Reisenden, zur Beurteilung der gesellschaftspolitischen und gesundheitlichen Sicherheitslage sowie aller sonstigen nützlichen Informationen über die Bestimmungsländer und somit der objektiven Nutzbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden Leistungen die offiziellen allgemeinen Informationen beim italienischen Außenministerium einzuholen, die über die institutionelle Website der Farnesina www.viaggiaresicuri.it verbreitet werden. Die vorstehenden Informationen sind nicht in den Katalogen der Reiseveranstalter – online oder in Papierform – enthalten, da diese beschreibende Informationen allgemeiner Art gemäß dem Informationsprospekt und keine zeitlich veränderlichen Informationen enthalten. Sie sind daher von den Reisenden selbst einzuholen. Die Reisenden haben außerdem die Regeln der üblichen Vorsicht und Sorgfalt sowie die in den Bestimmungsländern der Reise geltenden besonderen Vorschriften, alle ihnen vom Veranstalter erteilten Informationen sowie die die Pauschalreise betreffenden Verordnungen und Verwaltungs- oder Gesetzesbestimmungen zu beachten. Die Reisenden haften für alle Schäden, die der Veranstalter und/oder der Vermittler auch infolge der Nichteinhaltung der oben genannten Pflichten erleiden sollten, einschließlich der für ihre Rückführung erforderlichen Kosten. 6. Der Veranstalter oder der Vermittler, der eine Entschädigung oder eine Preissenkung gewährt oder Schadensersatz geleistet hat oder gezwungen war, anderen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen, hat ein Rückgriffsrecht gegen diejenigen, die zum Eintritt der Umstände oder des Ereignisses beigetragen haben, aus denen die Entschädigung, die Preissenkung, der Schadensersatz oder die sonstigen fraglichen Verpflichtungen entstanden sind, sowie gegen diejenigen, die aufgrund anderer Bestimmungen zur Erbringung von Beistands- und Unterbringungsleistungen verpflichtet sind, falls der Reisende nicht an den Abreiseort zurückkehren kann. Der Veranstalter oder der Vermittler, der den Reisenden entschädigt hat, tritt im Umfang der geleisteten Entschädigung in alle Rechte und Ansprüche des Reisenden gegenüber den verantwortlichen Dritten ein; der Reisende stellt dem Veranstalter oder dem Vermittler alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Nachweise zur Verfügung, die für die Ausübung des Eintrittsrechts nützlich sind (Art. 51 quinquies CdT).
13. HAFTUNGSREGELUNG DES VERANSTALTERS (ART. 42 CdT)
1. Der Veranstalter haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag vorgesehenen Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Reiseleistungen vom Veranstalter selbst, von seinen Hilfspersonen oder Beauftragten, wenn diese in Ausübung ihrer Funktionen handeln, von Dritten, deren Leistungen er sich bedient, oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen im Sinne von Artikel 1228 des italienischen Zivilgesetzbuchs zu erbringen sind.
2. Der Reisende unterrichtet den Veranstalter gemäß den Artikeln 1175 und 1375 des italienischen Zivilgesetzbuchs direkt oder über den Vermittler unverzüglich, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, über etwaige Vertragswidrigkeiten, die er während der Erbringung einer im Pauschalreisevertrag vorgesehenen Reiseleistung feststellt.
3. Wird eine der Reiseleistungen nicht gemäß dem Pauschalreisevertrag erbracht, so hilft der Veranstalter der Vertragswidrigkeit ab, es sei denn, dies ist unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der von der Vertragswidrigkeit betroffenen Reiseleistungen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Hilft der Veranstalter der Vertragswidrigkeit nicht ab, findet Artikel 43 Anwendung.
4. Unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 3 kann der Reisende, wenn der Veranstalter der Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer vom Reisenden unter Berücksichtigung der Dauer und der Merkmale der Pauschalreise gesetzten angemessenen Frist abhilft, nachdem die Beanstandung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, selbst Abhilfe schaffen und die Erstattung der notwendigen, angemessenen und belegten Aufwendungen verlangen; verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sofortige Abhilfe erforderlich, braucht der Reisende keine Frist zu setzen.
5. Stellt eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Artikel 1455 des italienischen Zivilgesetzbuchs eine nicht geringfügige Nichterfüllung der in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen dar und hat der Veranstalter ihr nicht innerhalb einer vom Reisenden unter Berücksichtigung der Dauer und der Merkmale der Pauschalreise gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, nachdem die Beanstandung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, so kann der Reisende den Pauschalreisevertrag ohne Kosten kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung auflösen oder gegebenenfalls gemäß Artikel 43 eine Preissenkung verlangen, unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzes. Umfasste die Pauschalreise die Beförderung von Personen, so sorgt der Veranstalter im Falle der Vertragsauflösung auch für die Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Transportmittel, unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.
6. Ist es unmöglich, die Rückbeförderung des Reisenden sicherzustellen, trägt der Veranstalter die Kosten der notwendigen Unterbringung, nach Möglichkeit in einer dem Vertrag entsprechenden gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Übernachtungen je Reisendem oder für den gegebenenfalls in den für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Passagierrechte vorgesehenen längeren Zeitraum.
7. Die Kostenbeschränkung nach Absatz 6 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und ihre Begleitpersonen, für Schwangere, für unbegleitete Minderjährige und für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Veranstalter mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise über ihre besonderen Bedürfnisse unterrichtet wurde. Der Veranstalter kann sich nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um die Haftung nach diesem Absatz zu beschränken, wenn sich der Erbringer der Beförderungsleistung nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht auf ebendiese Umstände berufen kann.
8. Ist es aufgrund nachträglich eingetretener, dem Veranstalter nicht zurechenbarer Umstände unmöglich, während der Durchführung einen wesentlichen Teil – nach Wert oder Qualität – der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Kombination von Reiseleistungen zu erbringen, so bietet der Veranstalter ohne Preisaufschlag zulasten des Reisenden angemessene alternative Lösungen an, deren Qualität nach Möglichkeit den im Vertrag festgelegten Leistungen gleichwertig oder höherwertig ist, damit die Durchführung der Pauschalreise fortgesetzt werden kann, auch für den Fall, dass die Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort nicht wie vereinbart erbracht wird. Führen die vorgeschlagenen alternativen Lösungen zu einer Pauschalreise von geringerer Qualität als der im Pauschalreisevertrag festgelegten, so gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preissenkung.
9. Der Reisende kann die vorgeschlagenen alternativen Lösungen nur ablehnen, wenn sie mit dem im Pauschalreisevertrag Vereinbarten nicht vergleichbar sind oder die gewährte Preissenkung unangemessen ist.
10. Ist es unmöglich, alternative Lösungen bereitzustellen, oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen, den Vorgaben des Absatzes 8 entsprechenden alternativen Lösungen ab, so wird dem Reisenden eine Preissenkung gewährt. Bei Verletzung der Angebotspflicht nach Absatz 8 findet Absatz 5 Anwendung.
11. Ist es aufgrund nachträglich eingetretener, dem Veranstalter nicht zurechenbarer Umstände unmöglich, die Rückbeförderung des Reisenden wie im Pauschalreisevertrag vereinbart sicherzustellen, finden die Absätze 6 und 7 Anwendung.
14. HAFTUNGSREGELUNG DES VERMITTLERS (ART. 50 – 51 quater CdT)
1. Der Vermittler haftet für die Ausführung des ihm vom Reisenden mit dem Reisevermittlungsvertrag erteilten Auftrags, unabhängig davon, ob die Leistung vom Vermittler selbst, von seinen Hilfspersonen oder Beauftragten, wenn diese in Ausübung ihrer Funktionen handeln, oder von Dritten, deren Leistungen er sich bedient, erbracht wird, wobei die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen anhand der für die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt zu beurteilen ist. 2. Der Vermittler haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. 3. Der Anspruch des Reisenden auf Ersatz der mit der Haftung des Vermittlers zusammenhängenden Schäden verjährt in zwei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort.
15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN (ART. 43, Absatz 5)
Der Pauschalreisevertrag kann eine Beschränkung des vom Veranstalter geschuldeten Schadensersatzes vorsehen – ausgenommen Personenschäden oder vorsätzlich oder schuldhaft verursachte Schäden –, sofern diese Beschränkung nicht weniger als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise beträgt. Der Anspruch auf Ersatz von Personenschäden verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort oder innerhalb des längeren Zeitraums, der für den Ersatz von Personenschäden in den Bestimmungen über die in der Pauschalreise inbegriffenen Leistungen vorgesehen ist.
16. MÖGLICHKEIT, DEN VERANSTALTER ÜBER DEN VERMITTLER ZU KONTAKTIEREN (ART. 44 CdT)
1. Der Reisende kann Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Durchführung der Pauschalreise direkt an den Vermittler richten, über den er sie erworben hat; dieser leitet solche Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden seinerseits unverzüglich an den Veranstalter weiter. 2. Für die Einhaltung von Fristen oder Verjährungsfristen gilt das Datum, an dem der Vermittler die Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden gemäß Absatz 1 erhält, auch für den Veranstalter als Empfangsdatum.
17. BEISTANDSPFLICHT (ART. 45 CdT)
1. Der Veranstalter leistet dem Reisenden, der sich in Schwierigkeiten befindet, auch unter den Umständen des Artikels 42, Absatz 7 CdT, unverzüglich angemessenen Beistand, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung sowie durch Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach alternativen Reiseleistungen. 2. Der Veranstalter kann für diesen Beistand die Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen, wenn das Problem vom Reisenden vorsätzlich oder schuldhaft verursacht wurde, und zwar im Rahmen der tatsächlich entstandenen Kosten.
18. VERSICHERUNG GEGEN STORNIERUNGS- UND RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN (ART. 47, Absatz 10 CdT)
Sofern nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und ratsam, bei der Buchung und über den Vermittler besondere Versicherungspolicen gegen die Kosten abzuschließen, die sich aus der Stornierung der Pauschalreise, aus Unfällen und/oder Krankheiten – einschließlich der Rückführungskosten – sowie aus dem Verlust und/oder der Beschädigung des Gepäcks ergeben. Die aus den Versicherungsverträgen entstehenden Rechte sind vom Reisenden unmittelbar gegenüber den vertragschließenden Versicherungsgesellschaften geltend zu machen, zu den Bedingungen und in der Weise, die in den Policen selbst vorgesehen sind, wie in den Versicherungsbedingungen dargelegt, die in den Katalogen veröffentlicht oder in den Broschüren enthalten sind, die den Reisenden bei der Abreise zur Verfügung gestellt werden.
19. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN (ART. 36, Absatz 5, Buchst. g) CdT)
Der Veranstalter kann dem Reisenden – im Katalog, in den Unterlagen, auf seiner eigenen Website oder in anderer Form – alternative Verfahren zur Beilegung entstandener Streitigkeiten (ADR – Alternative Dispute Resolution) gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret 206/2005 vorschlagen. In diesem Fall gibt der Veranstalter die Art des vorgeschlagenen alternativen Streitbeilegungsverfahrens und die Wirkungen eines solchen Beitritts an.
20. SCHUTZ DES REISENDEN (ART. 47 CdT).
1. Der Veranstalter und der Vermittler mit Sitz im italienischen Staatsgebiet sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden für den Ersatz der Schäden gedeckt, die sich aus der Verletzung der jeweiligen mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Pflichten ergeben.
2. Die Pauschalreiseveranstaltungsverträge sind durch Versicherungspolicen oder Bankgarantien oder durch von den Fonds gemäß Absatz 3 des Art. 47 CdT ausgestellte Garantien abgesichert, die bei Auslandsreisen und Reisen innerhalb eines einzelnen Landes, einschließlich Reisen in Italien, im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters oder des Vermittlers unverzüglich auf Antrag des Reisenden die Erstattung des für den Erwerb der Pauschalreise gezahlten Preises und die sofortige Rückbeförderung des Reisenden, sofern die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden einschließt, sowie erforderlichenfalls die Bezahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückreise gewährleisten. Die Sicherheit ist wirksam, dem Geschäftsumfang angemessen und deckt die vernünftigerweise vorhersehbaren Kosten, die Beträge der von den oder für die Reisenden im Zusammenhang mit Pauschalreisen geleisteten Zahlungen, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und der Restzahlung sowie des Abschlusses der Pauschalreisen, sowie die geschätzten Kosten der Rückbeförderungen im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters oder des Vermittlers.
3. Die Reisenden genießen den Schutz bei Insolvenz oder Konkurs des Veranstalters oder des Vermittlers unabhängig von ihrem Wohnort, dem Abreiseort oder dem Ort des Verkaufs der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die mit dem Insolvenz- oder Konkursschutz betraute Einrichtung ansässig ist.
4. In den Fällen des Absatzes 2 kann dem Reisenden anstelle der Erstattung des Preises oder der sofortigen Rückbeförderung die Fortsetzung der Pauschalreise nach Maßgabe der Artikel 40 und 42 CdT angeboten werden.
21. BETRIEBLICHE ÄNDERUNGEN
In Anbetracht des großen zeitlichen Vorlaufs, mit dem die Kataloge mit den Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen veröffentlicht werden, wird darauf hingewiesen, dass die in der Annahme des Angebots zum Kauf der Leistungen angegebenen Flugzeiten und -strecken Änderungen unterliegen können, da sie einer späteren Bestätigung bedürfen. Zu diesem Zweck hat der Reisende vor der Abreise bei seinem Reisebüro eine Bestätigung der Leistungen einzuholen. Der Veranstalter informiert die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens innerhalb der Fristen und in der Weise, die in Art. 11 der Verordnung (EG) 2111/2005 vorgesehen sind.
22. PFLICHTMITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 17 DES GESETZES NR. 38/2006.
„Das italienische Gesetz bestraft Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornografie mit Freiheitsstrafe, auch wenn sie im Ausland begangen werden.“
ADDENDUM – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR VERTRÄGE ÜBER DEN VERKAUF EINZELNER REISELEISTUNGEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Verträge, die lediglich die Beförderungsleistung, lediglich die Unterbringungsleistung oder eine beliebige andere gesonderte Reiseleistung zum Gegenstand haben, können nicht als Reiseveranstaltungsvertrag oder Pauschalreise eingestuft werden und genießen daher nicht die von der europäischen Richtlinie 2015/2302 zugunsten der Reisenden vorgesehenen Schutzrechte. Der Vermittler, der sich verpflichtet, Dritten – auch auf elektronischem Wege – eine einzelne Reiseleistung zu beschaffen, ist verpflichtet, dem Reisenden die diese Leistung betreffenden Unterlagen auszustellen, aus denen der für die Leistung gezahlte Betrag hervorgeht, und kann in keiner Weise als Reiseveranstalter angesehen werden.
DATENSCHUTZHINWEIS
Die Reisenden werden darüber informiert, dass ihre personenbezogenen Daten, deren Angabe für den Abschluss und die Durchführung des Reisevertrags erforderlich ist, unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften manuell und/oder elektronisch verarbeitet werden. Eine etwaige Verweigerung hat zur Folge, dass der Vertrag nicht zustande kommen und folglich nicht durchgeführt werden kann. Die Ausübung der nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechte – beispielsweise: das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der die betroffene Person betreffenden Verarbeitung zu verlangen oder ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit; das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen – kann gegenüber dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung geltend gemacht werden. Für alle weiteren Informationen über die Datenverarbeitung durch den Veranstalter wird auf den entsprechenden Abschnitt der Website www.travelone.it mit der Privacy Policy (Datenschutzerklärung) verwiesen.
TECHNISCHES DATENBLATT
TECHNISCHE ORGANISATION:
Genehmigung der Gemeinde Lignano Sabbiadoro (UD) SCIA Nr. 24053 vom 3/7/2017
Daten der Haftpflichtversicherungspolice: Versicherungspolice – Haftpflichtpolice Reisebüro Nr. 1505001949J Nobis.
Sofern ausdrücklich unter „La quota comprende“ („Im Preis inbegriffen“) angegeben, ist im Preis außerdem ein Paket von Versicherungsleistungen für Beistand und Krankheitskosten, Gepäckverlust und Reiserücktritt inbegriffen.
